AGB für IT-Dienstleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen von HK -WebService- (AGB) für IT-Dienstleistungen

1. Geltung AGB; Art und Umfang der Leistung

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von HK -WebService- (nachfolgend „HKWS“), gelten für sämtliche Leistungen von HKWS auf Grund eines Einzelvertrages zwischen HKWS und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“). Es können Dienstleistungen beauftragt werden, insbesondere

  • Unterstützung bei der Installation, Konfiguration und Implementierung von Hard- und Software
  • Unterstützung bei Migrationsprojekten und/oder Datenerfassung
  • Unterstützung beim Betrieb von Arbeitsplätzen 
  • Unterstützung beim Betrieb von Servern
  • Die Administration der IT-Infrastruktur

1.2 Der Kunde kann HKWS zu seiner Unterstützung bei der Administration der IT-Infrastruktur beauftragen. Eine Qualitätssicherung durch HKWS erfolgt nur insoweit, als dies im Rahmen der Unterstützungsarbeit vereinbart wird.

1.3 Angebote und Preislisten von HKWS sind unverbindlich, solange sie nicht zum Inhalt einer vertraglichen Vereinbarung oder eines als verbindlich gekennzeichneten Angebots der HKWS an den Kunden werden. Termine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.

1.4 Verträge kommen durch Angebot und Annahme unter Geltung dieser AGB zustande. Im Falle von Angeboten der HKWS an den Kunden sind diese für die Dauer von 14 Tagen verbindlich, sofern im Angebot nicht etwas Anderes geregelt ist. Nimmt der Kunde das Angebot innerhalb der Bindungsfrist an (schriftlich, per Telefax oder E-Mail), kommt der Vertrag unter Geltung dieser AGB zustande.

1.5 Der Kunde trägt die Projekt- und Gesamtergebnisverantwortung. HKWS unterstützt den Kunden bei dessen Projekt.

1.6 Haben die Parteien Sonderkonditionen vereinbart, gelten diese nicht für gleichzeitig laufende oder künftige Vertragsverhältnisse mit dem Kunden, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

1.7 HKWS ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung ganz oder zum Teil Dritter zu bedienen.

1.8 Der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Kunden wird widersprochen, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart. Diese AGB gelten auch ausschließlich, wenn HKWS in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an diesen ohne besonderen Vorbehalt ausführt.

1.9 Im Falle von Widersprüchen haben Bestimmungen im Einzelvertrag Vorrang vor der jeweiligen Regelung dieser AGB.

2. Pflichten und Obliegenheiten des Kunden

2.1 Der Kunde wird die in diesen AGB und im Vertrag vereinbarten Mitwirkungsleistungen auf eigene Kosten erbringen. Hierzu zählen insbesondere die für die Vertragsdurchführung erforderliche Bereitstellung von Infrastruktur, Personal, Technik, Dokumenten, Softwarelizenzen und Räumlichkeiten. Des Weiteren organisatorische Unterstützung und die Benennung eines Projektverantwortlichen beim Kunden. Benötigte Daten und Informationen stellt der Kunde HKWS rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung.

2.2 Der Kunde wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen und die ihm obliegenden und vereinbarten Aufgaben, Beistellungen und Mitwirkungspflichten so rechtzeitig erfüllen, dass der Projektfortschritt nicht beeinträchtigt wird. HKWS ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrages sachverständiger Mitarbeiter des Kunden zu bedienen. Die Auswahl der qualifizierten Mitarbeiter erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden.

2.3 Bei Nichterfüllung der vereinbarten Pflichten tritt für den Zeitpunkt des Verstoßes bis zu dessen Heilung auf Seiten von HKWS kein Verzug ein. HKWS kann eine angemessene Frist zur Erfüllung setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen und Schadensersatz verlangen. Alternativ kann HKWS die vom Kunden geschuldeten Handlungen selbst vornehmen oder durch einen Dritten zu Lasten des Kunden durchführen lassen. Den durch Zeitverschiebung entstehenden Aufwand, insbesondere die Ausfallzeiten, erhält HKWS entsprechend der im Vertrag vereinbarten Stundensätze, oder – falls dort keine Stundensätze festgelegt sind – nach seiner Preisliste, auch dann vergütet, wenn HKWS einen neuen Terminplan genehmigt hat. Die sonstigen Ansprüche für den Fall der Nichterfüllung von Mitwirkungsleistungen bleiben unberührt.

2.4 Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden, sofern und soweit HKWS nicht ausdrücklich Datensicherungsleistungen im Auftrag des Kunden übernommen hat.

3. Vergütung

3.1 Es gilt die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Preisliste der HKWS. Preise sind Nettopreise in Euro und verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.2 Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist der Rechnungsbetrag 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.

3.3 Eine im Einzelvertrag vereinbarte Vergütung nach Aufwand ist das Entgelt für den Zeitaufwand der vertraglichen Leistungen. Ist ein Tagessatz vereinbart, sind maximal acht Dienstleistungsstunden pro Tag geschuldet, soweit nichts anderes vereinbart ist. Werden mehr als acht Zeitstunden pro Tag geleistet, werden diese anteilig gesondert in Rechnung gestellt. Ist ein Stundensatz vereinbart, werden angefangene Stunden als volle Stunden vergütet.

3.4 Ein im Vertrag vereinbarter Pauschalpreis ist das Entgelt für alle vertraglichen Leistungen. Die Zahlung des Pauschalpreises erfolgt durch die im Vertrag vereinbarten Vorauszahlungen. Diese werden zu den im Vertrag vereinbarten Zeitpunkten fällig.

3.5 Reisezeiten, Reisekosten, und Spesen werden gesondert abgerechnet. Wegezeiten für Hin- und Rückfahrt werden in Höhe von 50 % des im Einzelvertrag vereinbarten Stundensatzes vergütet.

3.6 Soweit nicht anders vereinbart, sind Vorarbeiten, wie die Erstellung von Kostenvorschlägen, Leistungsverzeichnissen, Projektierungsunterlagen, Spezifikationen (Pflichtenhefte), die vom Kunden gefordert werden, gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

3.7 HKWS behält sich das Recht vor, die in einem Einzelvertrag vereinbarte Vergütung entsprechend eingetretener Kostensteigerungen zu erhöhen, frühestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Abschluss des jeweiligen Einzelvertrages. Eine solche Erhöhung tritt frühestens drei Monate nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem HKWS die Änderung mitgeteilt hat. Beträgt die Erhöhung gerechnet auf einen Zeitraum von 12 Monaten mehr als fünf Prozent der vereinbarten Vergütung, bei wiederkehrenden Leistungen fünf Prozent der jährlichen Vergütung, hat der Kunde das Recht, den
jeweiligen Einzelvertrag mit einmonatiger Frist zum Tag des Inkrafttretens des neuen Entgelts schriftlich zu kündigen. HKWS hat Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.

3.8 Im Falle des Zahlungsverzuges hat HKWS Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die übrigen gesetzlichen Rechte von HKWS im Falle eines Zahlungsverzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt. Sofern Forderungen überfällig sind, werden eingehende Zahlungen zunächst auf eventuelle Kosten und Zinsen, sodann auf die älteste Forderung angerechnet.

4. Änderungsverlangen

4.1 Der Kunde kann nach Vertragsabschluss schriftlich Änderungen des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsfähigkeit von HKWS verlangen, es sei denn, dies ist für HKWS unzumutbar.

4.2 HKWS hat das Änderungsverlangen des Kunden zu prüfen und dem Kunden innerhalb von vierzehn Kalendertagen mitzuteilen, ob das Änderungsverlangen für sie unzumutbar ist oder eine umfangreiche Prüfung erfordert, und ein entsprechendes Prüfungsangebot mit ihren Preisvorstellungen zu unterbreiten. Der Kunde wird binnen vierzehn Kalendertagen schriftlich entweder den Prüfungsauftrag erteilen oder ablehnen.

4.3 Hat HKWS weder die Änderung als unzumutbar abgelehnt noch die Erteilung eines Prüfungsauftrages nach Ziffer 4.2 gewünscht, hat HKWS dem Kunden ein Realisierungsangebot mit Auswirkungen auf bestehende vertragliche Vereinbarungen (z.B. Leistungszeitraum, Termine, Vergütung) zu unterbreiten.

4.4 Der Kunde wird das Realisierungsangebot von HKWS innerhalb der Angebotsbindefrist annehmen oder ablehnen. Mit der Annahme des Angebots sind die angebotenen Leistungsänderungen beauftragt und die im Angebot enthaltenen Vertragsänderungen verbindlich.

4.5 Hat das Änderungsverlangen des Kunden keine Auswirkungen auf bestehende vertragliche Vereinbarungen (z.B. Leistungszeitraum, Termine, Vergütung), wird HKWS dies dem Kunden innerhalb von 10 Tagen gemäß Ziffer 4.2 schriftlich mitteilen. Der Kunde und HKWS werden dann die gewünschten Leistungsänderungen verbindlich festlegen und die hierfür notwendigen Anpassungen der ursprünglich bestehenden vertraglichen Vereinbarungen unverzüglich vornehmen.

4.6 Der Kunde und HKWS können verlangen, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Arbeiten bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden.

4.7 Kommt die notwendige Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang des Änderungsverlangens zustande, werden die Arbeiten auf der Grundlage der ursprünglich bestehenden vertraglichen Vereinbarungen weitergeführt. Die Ausführungsfristen verlängern sich um die Zahl der Kalendertage, an denen infolge des Änderungsverlangens bzw. dessen Prüfung die Arbeiten unterbrochen wurden. HKWS kann für die Dauer der Unterbrechung die vereinbarte Vergütung sowie die entsprechende Erhöhung einer vereinbarten Obergrenze bzw. die entsprechende Erhöhung eines vereinbarten Festpreises verlangen, wenn und soweit er oder die von der Unterbrechung betroffenen Mitarbeiter nicht anderweitig eingesetzt werden konnten und dem Kunden dies schriftlich mitgeteilt wurde.

5. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

Ist im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart, räumt HKWS dem Kunden mit vollständiger Zahlung der im Vertrag vereinbarten Vergütung das einfache (nicht ausschließliche), örtlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, die im Rahmen des Vertrages erbrachten Arbeitsergebnisse (Dienstleistungs- und Entwicklungsergebnisse) zu nutzen, soweit sich dies aus Zweck und Einsatzbereich des Vertrages ergibt. Sofern im Einzelvertrag nicht ausdrücklich anderweitig geregelt, werden dem Kunden keine Bearbeitungsrechte eingeräumt, es sei denn diese wird von HKWS nach Rücksprache mit dem Kunden ausdrücklich gestattet.

6. Mangelhaftung

6.1 Für Mangelhaftung gelten die gesetzlichen Regelungen mit folgender Maßgabe:

  • Ein unwesentlicher Mangel begründet keine Mangelansprüche;
  • Mangelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Leistungen, die der Kunde oder ein Dritter ohne Zustimmung von HKWS ändert. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass diese Änderung für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist;
  • Mangelansprüche erstrecken sich nicht auf Software, die der Kunde nicht in der vereinbarten Systemumgebung einsetzt, es sei denn, der Kunde weist nach, dass dieser Einsatz für den gemeldeten Mangel nicht ursächlich ist.
  • Hat HKWS dem Kunden vor Vertragsschluss Software zum Test überlassen, umfasst die Mangelhaftung diejenigen Mängel nicht, die in der Testzeit entdeckt worden sind oder grob fahrlässig vom Kunden nicht entdeckt wurden. Dies gilt nicht, soweit sich der Kunde die Mangelbeseitigung ausdrücklich vorbehält oder ein Mangel von HKWS arglistig verschwiegen wurde.
  • Nacherfüllungsleistungen von HKWS führen nicht zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB;
  • Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 6 Monate ab Abnahme (bzw. ab Teilabnahme, sofern Teilabnahme vereinbart ist), dies gilt jedoch nicht bei Vorsatz oder Arglist. Während des Laufs der Frist wird der Anbieter berechtigte Mängel durch zweifache Nacherfüllung beseitigen und zwar, nach seiner Wahl, entweder durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatzherstellung.

6.2 Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 6.1 umfassen keine Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche, die der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften wegen Mängeln geltend machen kann. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt Ziffer 7.

6.3 Mängel werden nach Prioritäten klassifiziert:

  • Mängel mit erster Priorität liegen vor, wenn die Leistungsnutzung unmittelbar in den ordnungsgemäßen Betrieb beim Kunden eingreift. Auf solche Mängel reagiert HKWS in angemessener Zeit von der Beeinträchtigung des Systems individuell abhängig.
  • Mängel mit zweiter Priorität liegen vor, wenn die Arbeitsergebnisse, zu deren Erzielung der Kunde die Leistungen einsetzt, im Wesentlichen – wenn auch unter Erschwerungen oder Umgehungen – erreicht werden können. Solche Mängel werden so schnell wie möglich individuell beseitigt, wenn sie nicht im Zuge allgemeiner Updates oder Servicearbeiten in angemessener Zeit beseitigt werden können.
  • Mängel mit dritter Priorität liegen vor, wenn keine nennenswerten Erschwerungen der Leistungsnutzung vorliegen. Sie werden durch allgemeine Updates bzw. Servicearbeiten beseitigt, es sei denn, diese sind nicht absehbar.

6.4 Mangelmeldungen des Kunden müssen unverzüglich erfolgen und die Auswirkungen beschreiben. Der Kunde stellt alle zur Mangeldiagnose erforderlichen Unterlagen und Daten zur Verfügung und unterstützt HKWS durch ausreichende kostenlose Bereitstellung von qualifiziertem Personal, IT Infrastruktur und allen anderen für die Mangeldiagnose und -behebung erforderlichen Mitwirkungsleistungen. HKWS ist berechtigt, bei vorhandener und zwischen den Parteien eingerichteter Datenfernübertragungsmöglichkeit nach entsprechender Ankündigung über DFÜ auf dessen Rechner Mangelanalysen vorzunehmen. Wenn Mängel nicht in einer angemessenen Form korrigierbar sind, erklärt sich der Kunde bereit, gemeinsam mit dem HKWS ein Konzept für sinnvolle technische und/oder organisatorische Ausweichmöglichkeiten zu entwickeln und durchzuführen.

6.5 Beauftragte Werkleistungen unterliegen der Abnahme. Der Kunde wird die Leistung nach Übergabe prüfen und Mängel unverzüglich melden. Er wird die Abnahme erklären, soweit die Leistungen keine abnahmehinderlichen Mängel gemäß Ziffer 6.3.3 aufweisen (Mangel erster Priorität). Mängel mit zweiter und dritter Priorität gelten nicht als abnahmehinderlich. Die Abnahme gilt als erklärt, wenn der Kunde die Leistungen nutzt oder nicht innerhalb von acht Tagen nach Übergabe wesentliche Mängel gerügt hat oder wenn der Kunde die Abnahme grundlos verweigert.

7. Haftung

Für alle vertraglichen und gesetzlichen, auch deliktischen, Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gegen HKWS für Pflichtverletzungen von HKWS oder einen seiner Erfüllungsgehilfen gelten folgende Regelungen:

7.1 Bei fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, ist die Haftung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise entstehenden Durchschnittsschaden beschränkt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag HKWS nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

7.2 Im Übrigen gilt Folgendes:

  • Die Haftung bei fahrlässiger Pflichtverletzung ist auf den Auftragswert begrenzt.
  • Bei Verlust von Daten haftet HKWS nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre.

7.3 HKWS haftet nicht für Fehler die aufgrund von Missverständnissen oder Irrtümern im Rahmen der Hilfestellung auftreten können, im Besonderen auch nicht für Beschädigungen und Missverständnisse beim Telefonsupport.

7.4 HKWS übernimmt keine Haftung für Schäden die aus der Verwendung von nicht durch HKWS erfolgte Installation von Softwarepaketen, Treibern, Updates oder Sonstigem resultieren können.

7.5 HKWS haftet nicht für Datenverlust.

7.6 HKWS haftet nicht für Fehler oder technische Ausfälle die aufgrund von Umwelteinflüssen oder durch Drittanbieter entstanden sind.

7.6 Die in Ziffer 6.1 und 6.2 aufgeführten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei Arglist, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei einem Garantieversprechen, soweit bzgl. Letzterem in der Garantieerklärung nichts anderes geregelt ist

8. Laufzeit, Kündigung

8.1 Der Einzelvertrag wird wirksam mit seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien und läuft, sofern nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit. Ist der Einzelvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, kann er von beiden Vertragsparteien jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

8.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

8.3 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

9. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

9.1 Der Kunde ist zur Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von HKWS anerkannt ist. Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, HKWS bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt. Eine Rückforderung zu viel gezahlter Vergütung nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung steht dem Kunden offen.

9.2 Eine Abtretung durch den Kunden von Ansprüchen aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag ist ausgeschlossen.

10. Datenschutz, Geheimhaltung

10.1 Der Kunde trägt für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen Sorge und er sorgt dafür, dass HKWS alle relevanten Sachverhalte, deren Kenntnis aus Gründen des Datenschutzes und der Geheimhaltung erforderlich ist, bekannt gegeben werden.

10.2 Der Kunde und HKWS sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unbefristet vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten.

10.3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Datenschutzerklärung von www.hk-webservice.biz.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

11.1 Für sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Kollisionsrecht und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz von HKWS.

12. Salvatorische Klausel

12.1 Wenn der zu diesen Bestimmungen abgeschlossene Vertrag eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

12.2 Beruht die Unwirksamkeit nicht auf einen Verstoß gegen das AGB- Gesetz, gilt anstelle der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem von den Vertragspartnern ursprünglich beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der fehlenden oder unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

12.3 Der Vertrag ist jedoch in vollem Umfang unwirksam, wenn das
Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der gemäß Punkt 12.1 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für einen Vertragspartner darstellen würde.